Unterscheide Grundversorgung, reguläres Vertragsende und Sonderkündigung. In der Grundversorgung gilt eine Frist von zwei Wochen. Bei anderen Verträgen prüfst du die Vertragsunterlagen. Stimme Kündigung und Lieferbeginn ab und sichere die Bestätigungen.
Grundversorgung oder Sondervertrag?
Die Grundversorgung kann nach § 20 StromGVV mit zwei Wochen Frist in Textform gekündigt werden. Bei anderen Stromverträgen kommt es auf die vereinbarte Laufzeit und die geltenden Kündigungsbedingungen an. Die Bezeichnung des Tarifs und Hinweise zur Vertragsart findest du in den Unterlagen.
Was in deine Kündigung gehört
Mache es dem Anbieter leicht, die Erklärung eindeutig zuzuordnen. Bewahre eine Kopie und den Nachweis des Zugangs auf.
- Vollständiger Name und Lieferadresse.
- Kunden- oder Vertragsnummer.
- Eindeutige Erklärung, welchen Vertrag du zu welchem Termin kündigst.
- Bitte um Bestätigung des Vertragsendes in Textform.
Wer übernimmt die Kündigung?
Bei einem regulären Wechsel kann ein neuer Lieferant mit deiner Vollmacht tätig werden. Stimme ab, wer die Kündigung veranlasst. Gerade bei Sonderkündigungen oder nahen Terminen solltest du den Ablauf selbst nachhalten. Ein ausgefülltes Kontaktformular auf dieser Website ist keine Kündigungsvollmacht.
Ein Wechsel in 24 Stunden ist keine tägliche Kündbarkeit
Der beschleunigte technische Wechsel und das Ende deines Vertrags sind zwei verschiedene Dinge. Die vertraglichen Fristen bleiben maßgeblich. Vergleiche deshalb zunächst mögliche Starttermine und entscheide erst dann über den Wechsel.
Häufige Fragen
Muss ich beim Stromanbieterwechsel immer selbst kündigen?
Bei einem regulären Wechsel kann der neue Anbieter mit Vollmacht kündigen. Kläre das vorher. Bei Sonderkündigungen und kurzen Fristen ist es besonders wichtig, den Zugang selbst rechtzeitig sicherzustellen.
Kann ich durch den 24-Stunden-Wechsel jeden Tag aus dem Vertrag?
Nein. Der technische Lieferantenwechsel ändert weder deine Vertragslaufzeit noch die geltenden Kündigungsfristen. Maßgeblich bleibt der zulässige Beendigungstermin.
Quellen & weiterführende Informationen
§ 20 StromGVV: Kündigung der Grundversorgung Bundesnetzagentur: Kündigung und Widerruf Bundesnetzagentur: LieferantenwechselInhaltlich aktualisiert: 20. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich sind dein Vertrag und die im Einzelfall geltenden Bedingungen.
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